Allgemeine Geschäftsbedingungen Fetscher Zelte GmbH
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN Stand 01.01.07
I. Geltung
a) Wir liefern ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Mietbedingungen,
die auch bei allen späteren Abschlüssen gelten. Abweichende Bestimmungen,
insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden.
b) von Reisenden, Vertretern usw. entgegengenommene Aufträge und mit
diesen getroffene Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind.
II. Angebot und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrags behalten
wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für
uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.
III. Rücktritt vom Vertrag
Sollte die Übernahme der gemieteten Zelthallen durch den Mieter nicht
erfolgen, so hat er uns die bis zum Rücktritt bereits angelaufenen
Kosten zu vergüten, mind. jedoch 20 % der Auftragssumme. Erfolgt der
Rücktritt des Mieters nicht mind. 8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen
Versand, so hat der Mieter zusätzlich die vereinbarte Miete zu ersetzen.
Bei einer Veränderung der Versand-, Aufbau- und Abbaukosten behalten
wir uns eine Kostenberichtigung vor. Werden uns kreditmindernde Umstände
beim Kunden bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Liefertermin
Höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, behördliche
Maßnahmen, Streik, Aussperrungen sowie deren Folgeerscheinungen entbinden
uns von den hierdurch getroffenen Verpflichtungen, ohne uns schadensersatzpflichtig
zu machen. Ein Recht auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerung steht
dem Kunden in keinem Falle zu, auch nicht bei einer verspäteten Anlieferung
durch den Vormieter oder verspätete Abholung durch den Nachmieter.
V. Materialbehandlung
Die Zelte dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht
werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung
ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung statthaft. Pflegliche Behandlung
der Zelthallen gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Die Benutzung
von Hallenteilen als Unterlage von Einbauten, für Leitungen usw., das
Streichen von Holz-, Alu.- oder Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen,
Dekorationen usw. auf Stoffteilen oder PVC ist nur mit unserer vorher einzuholenden
schriftlichen Zustimmung gestattet. Für Beschädigungen ist Ersatz
in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.
VI. Baugelände und Bauplatz
Für die Absperrung und Bewachung des Bauplatzes ist der Mieter verantwortlich.
Die Baustelle muß für schwere Lastzüge befahrbar sein. Der
Mieter hat uns im Bedarfsfalle einen Platz zur Aufstellung einer Baucontainer
kostenlos zu überlassen sowie ferner einen abschließbaren Raum
zur kostenlosen Unterbringung des Bekleidungs- und Verpackungsmaterials.
Der Mieter ist verpflichtet, uns das Baugelände in ebenem Zustand,
frei von allen Behinderungen, zur Verfügung zu stellen. Bindige Böden,
breiiger oder weicher Struktur, Böden mit hohem Grundwasserstand sowie
Torf-, Moorerde dürfen aus statischen Gründen zur Aufstellung
von Zelthallen nicht verwendet werden. Ober- oder unterirdische Leitungen,
Kabel, alte Fundamente und sonstige Hindernisse, die einen normalen Aufbau
beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf seine Gefahr zu
entfernen. Für evtl. Schäden, die anläßlich der Baumaßnahmen
am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter.
Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand
einschließlich des evtl. Einfüllens der Pfostenlöcher ist
Sache des Mieters. Unvorhergesehene Erschwernisse der Auf- und Abbauarbeiten,
die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, verpflichten den Mieter
zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten.
VII. Bauherr und Abstellung von Zeltmeistern/Richtmeistern
a) Bei der Vermietung von Zelthallen ab Werk oder Versandort ist der Mieter
Bauherr im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.
b) Wird bei der Vermietung von Zelthallen ab Werk oder Versandort von uns
ein Zeltmeister/Richtmeister für den Auf- und Abbau beratend zur Verfügung
gestellt, so bleibt auch in diesem Falle der Mieter Bauherr.
c) In beiden Fällen: a) und b) hat der Mieter einen verantwortlichen
Bauleiter zu bestellen, welcher für die Einhaltung der behördlichen
Vorschriften Sorge trägt. Der Mieter übernimmt bei a) und b) vom
Zeitpunkt und Ort des Versandes, d. h. mit dem Zeitpunkt der Verladung auf
dem Verkehrsmittel die volle Haftung für das Mietmaterial uns und Dritten
gegenüber, sowie insbesondere die volle Verantwortung für Sach-
und Personenschäden während des Auf- und Abbaues und der Benützung
Dritten gegenüber. Ausnahmen hiervon siehe Ziffer X. Wartezeiten durch
nicht rechtzeitiges Eintreffen des Zeltmeisters /Monteurs infolge Behinderung
(Ausfall des Pkw, Lkw, Unfall, Straßensperren, Umleitungen oder Verzögerungen
beim Vormieter usw.) können von uns nicht übernommen werden.
d) Übernehmen wir die Gesamtmontage, dann wird auch die Bauleitung
von uns übernommen. Hierbei sind wir durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung
versichert.
VIII. Übergabe des Miet-Materials
Der Mieter erhält eine Aufstellung des von uns mietweise zur Verfügung
gestellten Zelthallenmaterials und gegebenenfalls des zum Auf- und Abbau
erforderlichen Montagegeräts zum Zeitpunkt des Versandes oder der Abholung.
Übernehmen wir die Gesamtmontage (s. Ziffer VII. d), dann wird dem
Mieter von dem Zeltmeister/Richtmeister bei Übergabe der aufgebauten
Halle die Materialaufstellung übergeben. Gleichzeitig hat der Mieter
die ihm vom Zeltmeister/ Richtmeister vorgelegte Übergabebescheinigung
zu unterschreiben. Hiermit ist die ordnungsgemäße Übergabe
der aufgebauten Zelthalle vollzogen und anerkannt und die Gefahr auf den
Mieter übergegangen. Evtl. Mängelrügen sind nach diesem Zeitpunkt
nicht mehr zulässig.
Sollte an der Verwendungsstelle keine zeichnungsberechtigte Person anzutreffen
sein, so gilt die von uns festgehaltene Lieferung/Leistung als rechtsverbindliche
Abrechnungsgrundlage.
IX. Behördliche Genehmigung
Die Beantragung und Herbeiführung behördlicher Genehmigungen (z.
B. Baugenehmigungen) ist in jedem Falle Sache des Mieters. Die behördliche
Bauabnahme ist spätestens bei der Fertigstellung der Zelthalle vom
Mieter vornehmen zu lassen. Wir stellen dem Mieter auf Wunsch ein Baubuch
mit amtlich geprüfter Statik rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung.
Der Mieter ist verpflichtet, dieses Baubuch umgehend nach der baupolizeilichen
Abnahme per Einschreiben an uns zurückzuschicken. Der Inhalt der Baubücher
ist — soweit es sich um statische Aufstellungen und Pläne handelt
—unser geistiges Eigentum und unterliegt dem Urheberrecht. Unvorhergesehene
behördliche Auflagen hinsichtlich der Konstruktion der Zelthallen werden
von uns - soweit überhaupt möglich — auf Kosten des Mieters
erfüllt. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag
zurücktreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Der Mieter kann
vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht
zu erhalten ist. In diesem Falle muß der Mieter uns neben den entstandenen
Kosten den Mietausfall ersetzen.
X. Haftung des Materials und Versicherung
Wir übernehmen die Haftpflichtversicherung für unser Material,
soweit durch unser Mietmaterial Personen- und Sachschaden schuldhaft verursacht
wurde, bis zu einer Höhe von 3 Millionen Euro für Personenschäden
und Sachschäden, 100 Tausend Euro für Vermögensschäden.
Ohne Verschulden haften wir ebensowenig wie für Fälle höherer
Gewalt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass gegenüber Forderungen
des Vermieters weder Aufrechnung noch Zurückbehaltungsrechte geltend
gemacht werden können. Sturmschäden am Mietmaterial, nicht aber
an Einrichtungen irgendwelcher Art, werden in den Fällen, in denen
Richtmeister/Zeltmeister von uns beratend zur Verfügung gestellt werden
oder in denen die Zeltbauten fertig aufgebaut von uns übergeben werden,
von uns übernommen, es sei denn, dass diese Schäden auf Handlungen
oder Unterlassungen des Mieters nach Übergabe zurückzuführen
sind. Bei aufkommendem starken Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschließen.
Eine sofortige Ersatzlieferung bei Sturmschäden kann nur im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten erfolgen. Die Dach- und Seitenbekleidung
des Zeltmaterials ist nach dem neuesten Stand der Technik bestens wasserdicht
imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit
und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen
wird von uns nicht übernommen.
XI. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Wenn
der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter
einen oder mehrere Zeltmeister/Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung.
Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte
und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind von ihm der zuständigen
Berufsgenossenschaft zu melden, ggf. ist eine Unfallversicherung abzuschließen.
Der Zeltmeister/Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten
erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig
und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung
stattgefunden hat. Sollte durch unvorhergesehene Witterungsverhältnisse
(Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht
durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend
machen.
Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung, und von Personen
erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen,
wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme
unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die
auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter
bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer
von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizung.
XII. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden,
die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden
können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter
entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle
Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache
entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug
hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters
darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
nach § 7 Abs. 5, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen
oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder
dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere
nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen,
Fußboden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. baurechtlich strafbar
macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen,
versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht.
Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder
lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen
und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm-
oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer
der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht
zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu
lassen.
XIII. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb einer Frist
von 10 Tagen ab Rechnungsdatum —ohne Abzug- beim Vermieter eingehend
zahlbar. Rückbehaltungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Einwendungen
gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist gegenüber
dem Vermieter schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung
als anerkannt. Der Vermieter ist berechtigt, bei einer geplanten Mietdauer
von bis zu vier Wochen Dauer, den Mietzins ab dem Beginn der Mietzeit ganz
oder teilweise geltend zu machen. Bei einer Mietzeit von einem Monat und
mehr oder bei unbefristeten Mietverträgen ist der Vermieter berechtigt,
den Mietzins monatlich im voraus geltend zu machen. Kommt der Mieter mit
seiner Zahlung in Verzug und leistet er sie ab dem Zeitpunkt des Verzuges
nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen, so ist der Vermieter unbeschadet
seines Rechts auf Schadensersatz zur Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigt. Aus Verzugszinsen werden die banküblichen Überziehungszinsen
auf Girokonten vereinbart. Banküblich gilt dabei der Zinssatz der Volksbank
Markdorf.
XIV. Abgabe von Erklärungen
Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berührt,
sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von Ihnen abgegeben
werden.
XV. Gesamtschuldnerische Haftung
Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem
Vertrag als Gesamtschuldner.
XVI. Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
XVII. Anwendbarkeit deutschen Rechts
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen
Beziehungen deutsches Recht anwendbar ist.
XVIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich etwa ergebenden
Streitigkeiten wird Konstanz vereinbart. Es steht uns frei, den Mieter auch
an seinem jeweiligen Wohnsitz oder Aufenthaltsort gerichtlich in Anspruch
zu nehmen.
XIX. Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berührt
nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.
Stand 2007
