Allgemeine Geschäftsbedingungen Fetscher Zelte GmbH

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN Stand 01.01.07

I. Geltung
a) Wir liefern ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Mietbedingungen, die auch bei allen späteren Abschlüssen gelten. Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
b) von Reisenden, Vertretern usw. entgegengenommene Aufträge und mit diesen getroffene Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

II. Angebot und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrags behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.

III. Rücktritt vom Vertrag
Sollte die Übernahme der gemieteten Zelthallen durch den Mieter nicht erfolgen, so hat er uns die bis zum Rücktritt bereits angelaufenen Kosten zu vergüten, mind. jedoch 20 % der Auftragssumme. Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mind. 8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versand, so hat der Mieter zusätzlich die vereinbarte Miete zu ersetzen. Bei einer Veränderung der Versand-, Aufbau- und Abbaukosten behalten wir uns eine Kostenberichtigung vor. Werden uns kreditmindernde Umstände beim Kunden bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Liefertermin
Höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen sowie deren Folgeerscheinungen entbinden uns von den hierdurch getroffenen Verpflichtungen, ohne uns schadensersatzpflichtig zu machen. Ein Recht auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerung steht dem Kunden in keinem Falle zu, auch nicht bei einer verspäteten Anlieferung durch den Vormieter oder verspätete Abholung durch den Nachmieter.

V. Materialbehandlung
Die Zelte dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung statthaft. Pflegliche Behandlung der Zelthallen gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Die Benutzung von Hallenteilen als Unterlage von Einbauten, für Leitungen usw., das Streichen von Holz-, Alu.- oder Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen, Dekorationen usw. auf Stoffteilen oder PVC ist nur mit unserer vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung gestattet. Für Beschädigungen ist Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.

VI. Baugelände und Bauplatz
Für die Absperrung und Bewachung des Bauplatzes ist der Mieter verantwortlich. Die Baustelle muß für schwere Lastzüge befahrbar sein. Der Mieter hat uns im Bedarfsfalle einen Platz zur Aufstellung einer Baucontainer kostenlos zu überlassen sowie ferner einen abschließbaren Raum zur kostenlosen Unterbringung des Bekleidungs- und Verpackungsmaterials. Der Mieter ist verpflichtet, uns das Baugelände in ebenem Zustand, frei von allen Behinderungen, zur Verfügung zu stellen. Bindige Böden, breiiger oder weicher Struktur, Böden mit hohem Grundwasserstand sowie Torf-, Moorerde dürfen aus statischen Gründen zur Aufstellung von Zelthallen nicht verwendet werden. Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel, alte Fundamente und sonstige Hindernisse, die einen normalen Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf seine Gefahr zu entfernen. Für evtl. Schäden, die anläßlich der Baumaßnahmen am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter. Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand einschließlich des evtl. Einfüllens der Pfostenlöcher ist Sache des Mieters. Unvorhergesehene Erschwernisse der Auf- und Abbauarbeiten, die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, verpflichten den Mieter zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten.

VII. Bauherr und Abstellung von Zeltmeistern/Richtmeistern
a) Bei der Vermietung von Zelthallen ab Werk oder Versandort ist der Mieter Bauherr im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.
b) Wird bei der Vermietung von Zelthallen ab Werk oder Versandort von uns ein Zeltmeister/Richtmeister für den Auf- und Abbau beratend zur Verfügung gestellt, so bleibt auch in diesem Falle der Mieter Bauherr.
c) In beiden Fällen: a) und b) hat der Mieter einen verantwortlichen Bauleiter zu bestellen, welcher für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften Sorge trägt. Der Mieter übernimmt bei a) und b) vom Zeitpunkt und Ort des Versandes, d. h. mit dem Zeitpunkt der Verladung auf dem Verkehrsmittel die volle Haftung für das Mietmaterial uns und Dritten gegenüber, sowie insbesondere die volle Verantwortung für Sach- und Personenschäden während des Auf- und Abbaues und der Benützung Dritten gegenüber. Ausnahmen hiervon siehe Ziffer X. Wartezeiten durch nicht rechtzeitiges Eintreffen des Zeltmeisters /Monteurs infolge Behinderung (Ausfall des Pkw, Lkw, Unfall, Straßensperren, Umleitungen oder Verzögerungen beim Vormieter usw.) können von uns nicht übernommen werden.
d) Übernehmen wir die Gesamtmontage, dann wird auch die Bauleitung von uns übernommen. Hierbei sind wir durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung versichert.

VIII. Übergabe des Miet-Materials
Der Mieter erhält eine Aufstellung des von uns mietweise zur Verfügung gestellten Zelthallenmaterials und gegebenenfalls des zum Auf- und Abbau erforderlichen Montagegeräts zum Zeitpunkt des Versandes oder der Abholung. Übernehmen wir die Gesamtmontage (s. Ziffer VII. d), dann wird dem Mieter von dem Zeltmeister/Richtmeister bei Übergabe der aufgebauten Halle die Materialaufstellung übergeben. Gleichzeitig hat der Mieter die ihm vom Zeltmeister/ Richtmeister vorgelegte Übergabebescheinigung zu unterschreiben. Hiermit ist die ordnungsgemäße Übergabe der aufgebauten Zelthalle vollzogen und anerkannt und die Gefahr auf den Mieter übergegangen. Evtl. Mängelrügen sind nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Sollte an der Verwendungsstelle keine zeichnungsberechtigte Person anzutreffen sein, so gilt die von uns festgehaltene Lieferung/Leistung als rechtsverbindliche Abrechnungsgrundlage.

IX. Behördliche Genehmigung
Die Beantragung und Herbeiführung behördlicher Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen) ist in jedem Falle Sache des Mieters. Die behördliche Bauabnahme ist spätestens bei der Fertigstellung der Zelthalle vom Mieter vornehmen zu lassen. Wir stellen dem Mieter auf Wunsch ein Baubuch mit amtlich geprüfter Statik rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, dieses Baubuch umgehend nach der baupolizeilichen Abnahme per Einschreiben an uns zurückzuschicken. Der Inhalt der Baubücher ist — soweit es sich um statische Aufstellungen und Pläne handelt —unser geistiges Eigentum und unterliegt dem Urheberrecht. Unvorhergesehene behördliche Auflagen hinsichtlich der Konstruktion der Zelthallen werden von uns - soweit überhaupt möglich — auf Kosten des Mieters erfüllt. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag zurücktreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht zu erhalten ist. In diesem Falle muß der Mieter uns neben den entstandenen Kosten den Mietausfall ersetzen.

X. Haftung des Materials und Versicherung
Wir übernehmen die Haftpflichtversicherung für unser Material, soweit durch unser Mietmaterial Personen- und Sachschaden schuldhaft verursacht wurde, bis zu einer Höhe von 3 Millionen Euro für Personenschäden und Sachschäden, 100 Tausend Euro für Vermögensschäden. Ohne Verschulden haften wir ebensowenig wie für Fälle höherer Gewalt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass gegenüber Forderungen des Vermieters weder Aufrechnung noch Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden können. Sturmschäden am Mietmaterial, nicht aber an Einrichtungen irgendwelcher Art, werden in den Fällen, in denen Richtmeister/Zeltmeister von uns beratend zur Verfügung gestellt werden oder in denen die Zeltbauten fertig aufgebaut von uns übergeben werden, von uns übernommen, es sei denn, dass diese Schäden auf Handlungen oder Unterlassungen des Mieters nach Übergabe zurückzuführen sind. Bei aufkommendem starken Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschließen. Eine sofortige Ersatzlieferung bei Sturmschäden kann nur im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erfolgen. Die Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials ist nach dem neuesten Stand der Technik bestens wasserdicht imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.

XI. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Wenn der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter einen oder mehrere Zeltmeister/Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, ggf. ist eine Unfallversicherung abzuschließen. Der Zeltmeister/Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Sollte durch unvorhergesehene Witterungsverhältnisse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung, und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizung.

XII. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 5, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen, Fußboden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.

XIII. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum —ohne Abzug- beim Vermieter eingehend zahlbar. Rückbehaltungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Der Vermieter ist berechtigt, bei einer geplanten Mietdauer von bis zu vier Wochen Dauer, den Mietzins ab dem Beginn der Mietzeit ganz oder teilweise geltend zu machen. Bei einer Mietzeit von einem Monat und mehr oder bei unbefristeten Mietverträgen ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins monatlich im voraus geltend zu machen. Kommt der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug und leistet er sie ab dem Zeitpunkt des Verzuges nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen, so ist der Vermieter unbeschadet seines Rechts auf Schadensersatz zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Aus Verzugszinsen werden die banküblichen Überziehungszinsen auf Girokonten vereinbart. Banküblich gilt dabei der Zinssatz der Volksbank Markdorf.

XIV. Abgabe von Erklärungen
Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berührt, sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von Ihnen abgegeben werden.

XV. Gesamtschuldnerische Haftung
Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

XVI. Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

XVII. Anwendbarkeit deutschen Rechts
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen Beziehungen deutsches Recht anwendbar ist.

XVIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich etwa ergebenden Streitigkeiten wird Konstanz vereinbart. Es steht uns frei, den Mieter auch an seinem jeweiligen Wohnsitz oder Aufenthaltsort gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

XIX. Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.


Stand 2007

 

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